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Satzung

des

Leichtathletik- und Turnclubs 1993 Mutterstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Leichtathletik- und Turnclub 1993 Mutterstadt e.V. (LTC) hat seinen Sitz in Mutterstadt. Der Verein ist beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein im Vereinsregister Nr. 2033 (Geschäftszeichen 7 AR 507/93) eingetragen.

(2) Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung, die sportliche Leistungssteigerung und die Förderung der Kameradschaft seiner Mitglieder durch ständige Pflege der Leibesübung nach den Grundsätzen des Amateursportes und der Gemeinnützigkeit, insbesondere durch Leichtathletik und turnerische Disziplinen sowie durch gesellige Abende. Er lehnt es ab, bestimmten politischen und religiösen Bestrebungen zu dienen.

(3) Ballsportarten dürfen nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln des erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) in den LTC aufgenommen werden

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Sportbereichsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Ausnahmen regelt § 9.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

(2) Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV- System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

(3) Der Verein kann im Rahmen des Vereinszwecks und satzungsgemäßer Veranstaltungen personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in Vereinsorganen sowie in Print- und Telemedien veröffentlichen.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

 (3) Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember möglich. Die schriftliche Austrittserklärung (Kündigung) muss spätestens sechs Wochen vor Halb-/Jahresende beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Eventuell zuviel gezahlte Mitgliedsbeiträge werden erstattet. Es liegt im Ermessen des Vereins hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu berechnen.

(4) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

·      wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung. Sofern ein Mitglied ein Jahr mit seinen Beitragszahlungen im Verzug ist, wird es automatisch ausgeschlossen, wenn es trotz         schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Der Ausschluß entbindet das Mitglied nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.

·      wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

·      wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens.

      wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 6 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden vom Gesamtvorstand festgelegt. Sie bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(2) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt halbjährlich bzw. jährlich mittels Lastschrift im SEPA-Einzugsverfahren.

§ 7a Vorstand

(1) Die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins liegt in der Hand des Vorstandes.

(2) Die laufenden Geschäfte erledigt der geschäftsführende Vorstand. Rechtsverbindliche Geschäfte müssen von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes abgeschlossen werden. Bei einem dieser beiden muß es sich um den 1. oder 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart handeln.

(3) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem:

·      1. Vorsitzenden

·      2. Vorsitzenden

·      Kassenwart

·      Mitgliederwart

·      Schriftführer

·      Pressewart

(4) Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) setzt sich zusammen aus:

·      den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

·      den Leitern der jeweiligen Sportbereiche (sofern

       vorhanden)

·      Vorsitzender der Vereinsjugend

·      zwei Beisitzern (sofern gewählt)

·      zwei Revisoren. 

(5) Das Amt des Vorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend von Satz 1 kann der Gesamtvorstand im

Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereins beschließen, dass der Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält.

§ 7b Vereinsjugend

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.

Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§ 8 Geschäftsordnung

Ergänzend zur Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung wird die Aufgabenverteilung in der Vorstandschaft sowie die Bildung von Ausschüssen geregelt. Weitere, für die Führung des Vereines maßgebliche Punkte, können in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.

§ 9 Wahlen

(1) Der Gesamtvorstand (außer Vorsitzender der Vereinsjugend) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorsitzende der Vereinsjugend muss jeweils von den aktiven Sportlerinnen und Sportlern für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Leiter der jeweiligen Sportbereiche können aus der Mitte der Mitglieder des Sportbereiches gewählt werden. Die Sprecher müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Sofern Sprecher gewählt sind endet deren Amtszeit mit der nächsten, auf die Wahl folgende ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederver-sammlung (Generalversammlung) ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladung erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Mutterstadt. Außerdem wird zu der Mitgliederversammlung in der Vereinszeitung eingeladen, sofern der Verein eine solche Zeitung herausgibt.

(2) Die Tagesordnung der Generalversammlung muß folgende Punkte enthalten:

·      Geschäftsbericht des Vorstandes

·      Kassenbericht

·      Bericht der Revisoren

·      Entlastung des Vorstandes

·      Wahl eines Wahlausschusses (soweit nötig)

·      Neuwahl des Vorstandes (soweit nötig)

·      Satzungsänderungen (soweit nötig)

·      Aufnahme von Ehrenmitgliedern (soweit nötig)

·      Anträge

·      Verschiedenes

(3) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über ihren Verlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zur Beschlußfassung in der

Generalversammlung ist die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4) Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder kann schriftlich beim Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversamm­ung fordern, dem der Vorstand stattgeben muß. Auch der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliiche Mitgliederversammlung einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Generalversammlung.

§ 11 Satzungsänderung

Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederver-sammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschie­nenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Revisoren geprüft. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenge­schäfte die Entlastung des Kassenwarts.

§ 13 Maßregelung

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

1. Verweis

2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veran­stal­tungen des Vereins

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gegen Mitglieder der Wettkampfmann-schaft ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sport- und Trainingsbetrieb aussprechen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstim­mung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

(5) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der sportlichen Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen an die Gemeindeverwaltung Mutterstadt, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Mutterstadt, 23. November 2023

1. Vorsitzender                  2. Vorsitzende